phone
blockHeaderEditIcon

Phone: +49 (0)6052 912994

slider_erbrecht
blockHeaderEditIcon

text_erbrecht
blockHeaderEditIcon

Erbrecht

Wer erbt nun was ???

Bevor man sich die Frage beantworten kann, muss man ausschließen, dass ein Testament vorhanden ist. Testamentarische Regelungen gehen den gesetzlichen Regeln vor, liegt keine letzte Verfügung vor, kommen die gesetzlichen Regeln zum Tragen.

Nach deutschem Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Verwandte hatten oder haben. Dazu gehören insbesondere die Kinder und Eltern, aber auch Großeltern, Geschwister, etc. Nicht erbberechtigt sind also Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern oder Stiefkinder oder auch Pflegekinder.

Die erste Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Ehegatten, solange die Eheleute in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, die zweite Ausnahme sind – mit Einschränkungen- Adoptivkinder.

Diese Verwandten teilt das Gesetz in verschiedenen Ordnungen ein: Erben erster Ordnung sind alle Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, deren Kinder, usw.. Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Kinder, Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Kinder.

Meist versterben Personen ja im höheren Alter, so dass oft die Eltern oder gar Großeltern ohnehin nicht mehr leben. Hier gilt, dass die Nachkommen an die Stelle der Erben treten, wenn diese nicht mehr leben. Nachkommen der Eltern sind die Geschwister des Erblassers und deren Kinder also die Nichten und Neffen. Die Nachkommen der eigentlichen Erben kommen aber nur zum Zuge wenn die genannten Erben nicht mehr leben.

Nachkommen der Großeltern des Erblassers sind die Tanten und Onkels des Erblassers, bzw. deren Kinder die Cousins des Erblassers und deren Nachkommen also Großneffen und Großnichten. Der Cousin erbt also nur, wenn die Großeltern und deren Kinder, also seine Eltern nicht mehr leben.

Die nächste Besonderheit, Erben einer niedrigeren Ordnung schließen die höhere Ordnung aus. Ein Bruder kann also nur erben, wenn keine Kinder existieren, ein Cousin kann nur erben wenn keine Brüder oder Schwestern und natürlich auch keine Kinder vorhanden sind.

Das Erbrecht nach Stämmen bedeutet, dass die Kinder an die Stelle der Erben treten wenn diese nicht mehr existieren und zwar im Verhältnis zu anderen Stämmen zu gleichen Teilen.

Beispiel: Der Erblasser hatte 3 Kinder, eines davon ist schon verstorben, hatte aber bereits 2 Nachkommen, die also Enkel des Erblassers sind. Daher erbt (ohne Berücksichtigung des Ehegatten) zunächst jeder Stamm 1 Drittel. Das bedeutet die beiden Kinder erhalten ein Drittel, die beiden Enkel teilen sich das Drittel, welches auf Ihren verstorbenen Vater entfallen wäre. Jeder Stamm erbt also den gleichen Anteil.

Alle genannten gehören zu Erben erster Ordnung, so dass die zweite und dritte Ordnung vom Erbe ausgeschlossen sind, die Brüder, Schwestern und Cousins des Erblassers erben also in unserem Beispiel nicht.

Eine Besonderheit gilt für den Ehegatten. Hier muss zunächst der Güterstand berücksichtigt werden.

Gehörten den Ehegatten alle Güter gemeinsam, so beschränkt sich die Erbmasse ja gedanklich lediglich auf die Hälfte, die dem verstorbenen Teil bei Aufhebung der Gütergemeinschaft zugestanden hätte. Anders ausgedrückt, kann der Verstorbenen lediglich seinen Teil an der Gesamthand vererben. Die andere ideelle Hälfte gehört dem Überlebenden ja ohnehin.

Weiter ist die Höhe des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben - dazu aber gleich mehr. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass der Ehegatte hinsichtlich seiner erbrechtlichen Stellung in Wechselwirkung zu allen Ordnungen steht (Teil 1).

Neben den sogenannten Erben erster Ordnung ist der Ehegatte zu einem Viertel am Erbe beteiligt. Sollten also zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers vorhanden sein, so erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses.

Eine Besonderheit besteht, soweit als Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.

Wie bereits erwähnt ist der Güterstand wichtig, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt gelebt haben. Hier ist grundsätzlich zwischen dem sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem Güterstand der Gütertrennung zu unterscheiden.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn zwischen den Eheleuten keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, was meistens der Fall ist. Bei Tod des Partners wird dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft dadurch Rechnung getragen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird. Neben etwaig vorhandenen Kindern des Erblassers erhält der überlebende Ehegatte im Falle des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft also nicht nur das oben beschriebene Viertel, sondern die Hälfte des Nachlasses.

Sind nur noch Erben zweiter Ordnung (die Eltern des Erblassers, siehe Teil 1) zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte ebenfalls zur Hälfte, wobei sich wahrscheinlich auch dieser Anteil durch die Zugewinngemeinschaft auf drei Viertel erhöht.

Gleiches gilt gegenüber Erben der dritten Ordnung. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht, soweit ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. In diesem Fall wird der auf diesen bereits verstorbenen Großelternteil entfallende Anteil am Erbe nicht, wie zu erwarten wäre, an dessen Nachkommen weitergereicht, sondern dieser Anteil fällt an den überlebenden Ehegatten zurück.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten weder Kinder des Erblassers, noch Eltern, noch Großeltern, noch Nachkommen derer vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Zu beachten sind auch weitere Ausnahmen des Ehegattenerbes, wie der sogenannte „Voraus des Ehegatten“, das Recht des sogenannten "Dreißigsten" uvm. Die ausführliche Darstellung würde aber mehr schaden als nutzen, so dass hierauf nur im jeweiligen Einzelfall einzugehen sein wird.

Guter Rat hierzu muss nicht teuer sein.

Erbrecht

Wer erbt nun was ???

Bevor man sich die Frage beantworten kann, muss man ausschließen, dass ein Testament vorhanden ist. Testamentarische Regelungen gehen den gesetzlichen Regeln vor, liegt keine letzte Verfügung vor, kommen die gesetzlichen Regeln zum Tragen.

Nach deutschem Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Verwandte hatten oder haben. Dazu gehören insbesondere die Kinder und Eltern, aber auch Großeltern, Geschwister, etc. Nicht erbberechtigt sind also Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern oder Stiefkinder oder auch Pflegekinder.

Die erste Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Ehegatten, solange die Eheleute in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, die zweite Ausnahme sind – mit Einschränkungen- Adoptivkinder.

Diese Verwandten teilt das Gesetz in verschiedenen Ordnungen ein: Erben erster Ordnung sind alle Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, deren Kinder, usw.. Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Kinder, Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Kinder.

Meist versterben Personen ja im höheren Alter, so dass oft die Eltern oder gar Großeltern ohnehin nicht mehr leben. Hier gilt, dass die Nachkommen an die Stelle der Erben treten, wenn diese nicht mehr leben. Nachkommen der Eltern sind die Geschwister des Erblassers und deren Kinder also die Nichten und Neffen. Die Nachkommen der eigentlichen Erben kommen aber nur zum Zuge wenn die genannten Erben nicht mehr leben.

Nachkommen der Großeltern des Erblassers sind die Tanten und Onkels des Erblassers, bzw. deren Kinder die Cousins des Erblassers und deren Nachkommen also Großneffen und Großnichten. Der Cousin erbt also nur, wenn die Großeltern und deren Kinder, also seine Eltern nicht mehr leben.

Die nächste Besonderheit, Erben einer niedrigeren Ordnung schließen die höhere Ordnung aus. Ein Bruder kann also nur erben, wenn keine Kinder existieren, ein Cousin kann nur erben wenn keine Brüder oder Schwestern und natürlich auch keine Kinder vorhanden sind.

Das Erbrecht nach Stämmen bedeutet, dass die Kinder an die Stelle der Erben treten wenn diese nicht mehr existieren und zwar im Verhältnis zu anderen Stämmen zu gleichen Teilen.

Beispiel: Der Erblasser hatte 3 Kinder, eines davon ist schon verstorben, hatte aber bereits 2 Nachkommen, die also Enkel des Erblassers sind. Daher erbt (ohne Berücksichtigung des Ehegatten) zunächst jeder Stamm 1 Drittel. Das bedeutet die beiden Kinder erhalten ein Drittel, die beiden Enkel teilen sich das Drittel, welches auf Ihren verstorbenen Vater entfallen wäre. Jeder Stamm erbt also den gleichen Anteil.

Alle genannten gehören zu Erben erster Ordnung, so dass die zweite und dritte Ordnung vom Erbe ausgeschlossen sind, die Brüder, Schwestern und Cousins des Erblassers erben also in unserem Beispiel nicht.

Eine Besonderheit gilt für den Ehegatten. Hier muss zunächst der Güterstand berücksichtigt werden.

Gehörten den Ehegatten alle Güter gemeinsam, so beschränkt sich die Erbmasse ja gedanklich lediglich auf die Hälfte, die dem verstorbenen Teil bei Aufhebung der Gütergemeinschaft zugestanden hätte. Anders ausgedrückt, kann der Verstorbenen lediglich seinen Teil an der Gesamthand vererben. Die andere ideelle Hälfte gehört dem Überlebenden ja ohnehin.

Weiter ist die Höhe des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben - dazu aber gleich mehr. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass der Ehegatte hinsichtlich seiner erbrechtlichen Stellung in Wechselwirkung zu allen Ordnungen steht (Teil 1).

Neben den sogenannten Erben erster Ordnung ist der Ehegatte zu einem Viertel am Erbe beteiligt. Sollten also zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers vorhanden sein, so erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses.

Eine Besonderheit besteht, soweit als Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen. Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.

Wie bereits erwähnt ist der Güterstand wichtig, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt gelebt haben. Hier ist grundsätzlich zwischen dem sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem Güterstand der Gütertrennung zu unterscheiden.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn zwischen den Eheleuten keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, was meistens der Fall ist. Bei Tod des Partners wird dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft dadurch Rechnung getragen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird. Neben etwaig vorhandenen Kindern des Erblassers erhält der überlebende Ehegatte im Falle des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft also nicht nur das oben beschriebene Viertel, sondern die Hälfte des Nachlasses.

Sind nur noch Erben zweiter Ordnung (die Eltern des Erblassers, siehe Teil 1) zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte ebenfalls zur Hälfte, wobei sich wahrscheinlich auch dieser Anteil durch die Zugewinngemeinschaft auf drei Viertel erhöht.

Gleiches gilt gegenüber Erben der dritten Ordnung. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht, soweit ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. In diesem Fall wird der auf diesen bereits verstorbenen Großelternteil entfallende Anteil am Erbe nicht, wie zu erwarten wäre, an dessen Nachkommen weitergereicht, sondern dieser Anteil fällt an den überlebenden Ehegatten zurück.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten weder Kinder des Erblassers, noch Eltern, noch Großeltern, noch Nachkommen derer vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Zu beachten sind auch weitere Ausnahmen des Ehegattenerbes, wie der sogenannte „Voraus des Ehegatten“, das Recht des sogenannten "Dreißigsten" uvm. Die ausführliche Darstellung würde aber mehr schaden als nutzen, so dass hierauf nur im jeweiligen Einzelfall einzugehen sein wird.

Guter Rat hierzu muss nicht teuer sein.

deutsches_erbrecht
blockHeaderEditIcon

Deutsches Erbrecht

Nach deutschem Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Verwandte hatten oder haben.

Ehegatten
blockHeaderEditIcon

Besonderheit für Ehegatten

Eine Besonderheit gilt für den Ehegatten. Hier muss zunächst der Güterstand berücksichtigt werden.

testament
blockHeaderEditIcon

Testament

Fast 75% der deutschen machen kein Testament und heizen so den Streit bei den Hinterbliebenen an.

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*