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Nun die Vorteile liegen größtenteils darin, dass die Ehepartner eine streitige Scheidung vermeiden und dadurch auch Kosten für diese Auseinandersetzung sparen.
Allerdings muss man auch nach den Voraussetzungen eine Online-Scheidung fragen.
Voraussetzung ist zunächst, dass Sie sich mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau einig sind, dass Ihre Ehe beendet und das Scheidungsverfahren so schnell und unkompliziert wie möglich vollzogen werden soll?
Sie haben bereits zu allen oder zumindest den meisten Fragen (Sorgerecht, Unterhalt, etc.) eine Einigung gefunden?
Wenn Sie diese Fragen uneingeschränkt mit ja beantworten können und außerdem schon ein Jahr getrennt leben, dann bietet Ihnen ein Online-Scheidung in meiner Kanzlei eine komfortable Möglichkeit, Ihr Scheidungsverfahren bequem über das Internet in die Wege zu leiten. Lediglich den Scheidungstermin beim Familiengericht müssen Sie wahrnehmen, der bei einer einvernehmlichen Scheidung ca. 15 min in Anspruch nimmt.
Und da Sie sich einig sind, reicht es bei der sogenannten einvernehmlichen Scheidung, wenn nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt, so dass die Kosten für einen zweiten Anwalt eingespart werden können und eine Vereinbarung über die Kostenteilung getroffen wird.
Ein Muster finden Sie in meinem Unterpunkt Formulare (Kostenteilung-Anwalt). Ich werde mich persönlich beim Familiengericht darum bemühen, dass die getroffene Vereinbarung bei der Entscheidung des Familiengerichts Berücksichtigung findet.
In einschlägigen Foren kann man immer wieder die Frage lesen, wer Erfahrungen mit einer Online-Scheidung hat. Man findet aber nicht die Frage, wer Erfahrungen mit einer klassischen Beauftragung eines Anwaltes hat. Hier ist es wohl so, dass es bei der einen wie auch der anderen Art der Beauftragung Mandanten gibt, die mit ihrem Anwalt zufrieden oder aber auch unzufrieden sind. Es sollte daher jeder für sich individuell beantworten, was für Sie persönlich der angenehmere Weg der Beauftragung ist
Auch bei einer Online-Scheidung werden Sie von mir persönlich betreut und haben die Möglichkeit, sich telefonisch, persönlich oder per E-Mail an mich zu wenden und individuellen Rat einzuholen.
Hier gilt, dass nicht die Art der Beauftragung, sondern die Arbeitsweise des konkret zu beauftragenden Rechtsanwalts maßgebend ist.
Wenn Sie den Weg einer Online-Beauftragung wählen, sollten Sie die Möglichkeit nutzen, vor Beauftragung den telefonischen Kontakt mit mir aufzunehmen.
Nur so können Sie sich ein Bild davonmachen, ob Sie mir ihr volles Vertrauen schenken wollen. Ob es unseriöse Anbieter bei einer Online-Scheidung gibt, kann ich nicht beurteilen.
Ich kann allerdings sagen, dass auch ein über das Internet zustande gekommenes Mandat mit der gleichen Sorgfalt und dem gleichen Engagement wie jedes andere Mandat bearbeitet wird und regelmäßig durch ein ähnliches Vertrauensverhältnis geprägt ist.
Aus meiner Sicht sind es vorwiegend folgende Situationen, in denen die Scheidung Online bevorzugt wird:
Bei einer Online-Scheidung beauftragen Sie also mich per Online-Formular, E-Mail, Fax oder Telefon mit der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens, wodurch Sie sich Zeit und Aufwand sparen, indem ohne persönliche Terminvereinbarung eine Beauftragung mittels moderner Kommunikationsmittel stattfindet.
Da alle erforderlichen Unterlagen geordnet durch Sie übersandt werden, ist gewährleistet, dass Ihr Scheidungsantrag schnell bearbeitet und beim Familiengericht unverzüglich eingereicht werden kann.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen.
Rechtsanwalt
Klaus Wetzel
Tel: 06052-912994
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Der Ablauf einer Online-Scheidung ist denkbar einfach.
Ich benötige nur wenige Unterlagen von Ihnen:
Weitere Unterlagen benötige ich nur, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Möchten Sie sich mit Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau die Prozesskosten teilen?
Dann wäre eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen hilfreich. Ich werde mich dafür einsetzen, dass das Familiengericht diese Vereinbarung berücksichtigt.
Beziehen Sie Hartz IV oder liegt Ihr Einkommen unter 1.800,- Euro netto, dann könnte ein Prozesskostenhilfeantrag möglicherweise dazu führen, dass die Prozesskosten von der Staatskasse ganz oder gegen Raten getragen werden.
Bitte lassen Sie mir die Unterlagen kurzfristig zukommen.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen.
Rechtsanwalt
Klaus Wetzel
Tel: 06052-912994
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Leben Sie von Ihrem Ehegatten noch kein Jahr lang getrennt, so kann Ihre Ehe nur unter besonderen Umständen geschieden werden, nämlich wenn das Weiterbestehen der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesem Fall erlaubt der Gesetzgeber dem Gericht, die Scheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres auszusprechen. Allerdings müssen die Voraussetzungen dem Gericht glaubhaft gemacht werden.
Nach der gesetzlichen Grundregelung müssen Sie also zunächst ein Jahr lang getrennt leben, bevor Ihre Ehe geschieden werden kann. Diese Trennung kann innerhalb der Wohnung passieren, wichtig ist, dass die Partner keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr bilden, insbesondere nicht mehr zusammen schlafen, waschen, haushalten und kochen.
Die Trennungszeit gilt auch dann, wenn beide Partner die Ehe für endgültig gescheitert halten und sich eine Versöhnung nicht vorstellen können. Leben beide Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, so geht auch das Gericht ohne Weiteres davon aus, dass die Ehe gescheitert ist und das Gesetz den Ausspruch der Scheidung erlaubt.
Die gerichtliche Verhandlung dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung daher oft nur wenige Minuten.
Problematisch wird es, sofern ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, sich wehrt oder gar gegen den Ausspruch der Scheidung der Ehe stemmt. Dann muss die Zerrüttung der Ehe festgestellt und auch nachgewiesen werden. Dies gilt aber nur, sofern die Ehegatten zwar ein Jahr, aber noch nicht drei Jahre getrennt leben, nach 3 Jahren ist in der Regel von einer Zerrüttung auszugehen.
Eine Zerrüttung könnte aber auch nach einem Jahr bereits angenommen werden können, wenn einer der Ehegatten bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist.
Wenn die Ehepartner während der Trennungszeit einen Versuch einer Versöhnung unternehmen und deswegen vorübergehend noch einmal zusammenleben, so unterbricht das nicht in jedem Fall die Trennungszeit, sofern der Versöhnungsversuch scheitert und er nicht länger als drei Monate gedauert hat.
Bei einem Versöhnungsversuch, der allerdings länger als drei Monate gedauert, beginnt die Trennungszeit auf jeden Fall wieder neu.
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Rechtsanwalt
Klaus Wetzel
Tel: 06052-912994
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1) Kosteneinsparung durch die Scheidungsgestaltung der Ehepartner.
Sie können Kosten sparen, indem Sie eine einvernehmliche Scheidung anstreben, diese herbeiführen.
Das ist nicht einfach, weil mit dem Scheitern einer Ehe, der darauffolgenden Trennung sind oft persönliche Verletzung und Gefühle wie Wut und vielleicht auch der Wunsch, es dem anderen heimzuzahlen, verbunden sind.
Wer eine kostengünstige Scheidung anstrebt, sollte sich aber solchen Gefühlen nicht hingeben und auch nicht durch unüberlegte Aktionen, wie z.B. Kontenplünderung, heimliches Ausräumen der Wohnung, Auswechseln der Türschlösser, Zerstören des Eigentums des anderen Ehepartners oder Ähnlichem Ausdruck verleihen.
Juristisch provozieren derartige Aktionen meist innerhalb kürzester Zeit Gegenmaßnahmen, führen in ein Gerichtsverfahren, das dann mit entsprechenden Kosten verbunden ist und höchst selten erfolgreich endet.
Darüber hinaus erschwert aber eine derartige Eskalation dann auch jede Einigung über solche Dinge, die vielleicht sehr kostengünstig außergerichtlich hätte geregelt werden können.
Die wichtigste Voraussetzung für eine kostengünstige Scheidung ist somit die grundsätzliche Möglichkeit beider Parteien, miteinander zu verhandeln, denn günstige Kostengestaltung setzt Kooperation voraus.
Die Preise eines Rosenkriegs hingegen sind nach oben völlig offen. Diese Kosten werden allein durch die Phantasie der Eheleute begrenzt noch etwas Neues zu finden, über das man streiten könnte und durch die finanziellen Möglichkeiten, solche Prozesse auch zu finanzieren.
2) Kosteneinsparung durch die juristische Gestaltung.
Sofern die Ehepartner zu einer gütlichen Scheidung bereits sind, kann diese auch durch die Vertretung eines Rechtsanwalts geleistet werden, welcher lediglich den Antragssteller vertritt.
Dadurch halbieren sich die Anwaltskosten, weil nur ein Anwalt mit der Scheidung beauftragt wird, während der andere Ehegatte nur der Scheidung zustimmt.
Die Eheleute können intern vereinbaren, dass die Kosten dieses Anwalts geteilt werden, schon sind nur noch etwas mehr als die Hälfte der Kosten zu zahlen, weil die Gerichtskosten ohnehin geteilt werden.
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Rechtsanwalt
Klaus Wetzel
Tel: 06052-912994
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Diese Frage beantwortet das Gesetz im § 122 FamFG in einer Reihenfolge, die nacheinander abgeprüft wird.
1) Zunächst ist maßgebend, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder bei der Beantragung der Ehescheidung vorhanden sind. Wenn ja ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte mit diesen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2) Sind nicht alle gemeinschaftlichen Kinder bei diesem Ehegatten, reicht es aus, dass beim anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zwischenschritt: Haben also beide Eheleute Kinder bei sich oder keiner der Eheleute, taugt dieses Kriterium nicht für die Gerichtsortsbestimmung.
Erst dann wird weiter geprüft:
3) Das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben. Also der Bezirk der ehelichen Wohnung, aber dies nur dann, wenn einer der Ehegatten bei Antragsstellung der Ehescheidung im Bezirk dieses Gerichts immer noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Weiterer Zwischenschritt also:
Haben also beide Eheleute Kinder bei sich oder keiner der Eheleute und sind beide aus dem Bezirk der ehelichen Wohnung weggezogen, dann taugt auch dieses Kriterium nicht für die Gerichtsortsbestimmung.
Erst dann wird weiter geprüft:
4) Das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
5) Ist der Antragsgegner nicht in Deutschland, dann das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn niemand der Ehepartner mehr in Deutschland lebt, die Scheidung aber hier vollzogen werden soll:
6) Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Rechtsanwalt
Klaus Wetzel
info@preiswertescheidung.de
Tel: 06052-912994
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Im Fall einer Scheidung müssen die gemeinsam erarbeiteten Werte aufgeteilt werden.
Hierbei geht es auch um Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn Ehepaare auseinandergehen, geht es nicht nur um Trennungsschmerz. Auch die gemeinsam erarbeiteten Werte müssen gerecht untereinander aufgeteilt werden. Das ist nicht nur Sache der Paare selbst. Darum kümmert sich auch das Familiengericht im Versorgungsausgleich.
Im Prinzip werden die Rentenanwaltschaften der Ehepartner geteilt.
Jeder Ehepartner gibt die Hälfte seiner Anwartschaften, also die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche an den anderen ab. Der Grundgedanke hinter dieser Regelung ist, dass niemand der Eheleute versorgungstechnisch für die Zeit der Ehe besser oder schlechter gestellt werden soll.
Die Ehezeit wird dabei definiert durch den ersten Tag des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde und dem letzten Tag des Monats bevor der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugegangen ist.
Ein Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden.
1) Ehe bis 3 Jahre Dauer.
Bei Ehen, die bis zur Einreichung des Scheidungsantrags höchstens drei Jahre gedauert haben, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, falls keiner der Parteien auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Maßgeblich ist die Zeit vom Tag der Heirat bis zur Einreichung der Scheidung.
2) Ehe über 3 Jahre Dauer.
Bei Ehen über drei Jahren Dauer muss das Gericht prüfen, ob der Verzicht nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Das kann sein, wenn einer der Eheleute durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt wird, etwa weil einer der Eheleute nicht berufstätig war, um Kinder großzuziehen.
Für eine Sittenwidrigkeit spräche nach der Auffassung des Gerichts oft, dass einer der Eheleute wegen Krankheit oder fehlender Berufsausbildung keine eigene ausreichende Altersvorsorge aufbauen konnte. In solchen Fällen kann die Sittenwidrigkeit nur dadurch vermieden werden, wenn der Nachteil infolge des Verzichts auf den Versorgungsausgleich durch andere Faktoren ausgeglichen wird.
So könnte es sein, dass der Verzichtende zwar keine ausreichende eigene Rente hat, der Verzicht ausnahmsweise aber doch wirksam ist, weil dieser über ausreichendes Vermögen verfügt, um im Alter davon leben zu können.
Das kann zum Beispiel auch Vermögen sein, welches der Scheidung vom anderen Ehepartner übertragen wurde. Aber auch ererbtes Vermögen oder anderes eigenes Vermögen wird berücksichtigt.
Unproblematisch ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich
meist auch in folgenden Fällen:
• die Ehepartner waren immer voll berufstätig
• einer der Ehepartner hat während der Zeit in der Ehe erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert, während der andere gearbeitet hat
• einer der Ehepartner war überwiegend selbständig und hat keine Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung
• beide Ehepartner haben bereits eine ausreichende Altersvorsorge
• der Ausgleichspflichtige Ehegatte hat dem anderen Ehepartner zum Ausgleich einen entsprechenden Geldbetrag gezahlt
• der Verzicht auf den Versorgungsausgleich wird durch eine großzügige Unterhaltsregelung ausgeglichen.
Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehegatte nicht nur auf den Versorgungsausgleich, sondern auch auf den Zugewinnausgleich und den Ehegattenunterhalt verzichtet, also völlig "leer" ausgeht.
In diesem Fall prüfen die Gerichte besonders streng, ob eine einseitige Benachteiligung vorliegt.
Aber auch ein solcher "Globalverzicht" ist unproblematisch, wenn beide Eheleute voll Berufstätig sind und diese Berufstätigkeit auch die Ehe geprägt hat.
Falls die Eheleute bereits zu Beginn der Ehe den Versorgungsausgleich in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben, so ist dieser Verzicht meistens gültig.
Vorsicht ist aber geboten, wenn der notarielle Ehevertrag sich später völlig anders gestaltet hat, wenn die Eheleute beispielsweise keine Kinder wollten und dann doch Kinder bekamen, wenn die Ehefrau arbeiten wollte und dann doch Kinder großzog.
In einem solchen Fall kann es sein, dass eine Berufung auf den Ehevertrag unwirksam ist, eben weil sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben.
Bei einer Ehe über drei Jahren Dauer ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich darüber hinaus an bestimmte Formvorschriften gebunden. Es reicht für einen Verzicht nicht aus, dass die Eheleute ihn einfach unter sich vereinbaren, meist geht dies nur mit einem notariellen Vertrag oder einen gerichtlichen Vergleich.
Vielen Dank für Ihr Interesse.
Rechtsanwalt
Klaus Wetzel
Tel: 06052-912994
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